AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Allen Vereinbarungen mit unseren Abnehmern sowie unseren Angeboten liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Abgabe eines Vertragsangebots seitens des Abnehmers (Auftragserteilung) oder Annahme unserer Lieferung vom Abnehmer anerkannt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Bestimmungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
(2) Die vorliegenden Regelungen der §§2 Abs.5 und 6 Abs.1, letztere soweit zukünftig Forderungen betroffen sind, gelten nur , wenn unser Abnehmer Kaufmann im Sinne des § 24 AGB-Gesetz ist und der zwischen uns und ihm geschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
(3) Der Vertrag über die Herstellung und Lieferung der vom Abnehmer bestellten Ware kommt zustande, sobald wir das vom Abnehmer abgegebene Vertragsangebot (Auftrag) mündlich oder schriftlich annehmen. Der Abnehmer hält sich an ein von ihm schriftlich abgegebenes Vertragsangebot zwei Tage lang ab Zugang bei uns gebunden. Unsere Annahme erfolgt spätestens mit der Übersendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Lieferung der bestellten Ware. Ist der Abnehmer Kaufmann im Sine § 24 AGB-Gesetz, so hat er unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unverzüglich schriftlich zu widersprechen, wen er mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist.
§ 2 Preise und Zahlung, Sicherheiten
(1) Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss unsere Leistung davon abhängig zu machen, dass unser Abnehmer für die von ihm zu erbringende Gegenleistung angemessene Sicherheit stellt.
(2) Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung ohne jeden Abzug kostenfrei auf unser Konto zu überweisen. Wechsel werden nur nach besonderen schriftlichen Vereinbarungen angenommen; ihre Annahme sowie die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
(3) Die Zahlung ist innerhalb von 21 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung fällig.
(4) Kommt der Abnehmer mit der Zahlung in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, soweit wir keine weiteren Verzugsschäden nachweisen.
(5) Sind Teilzahlungen vereinbart oder wird der Kaufpreis gestundet, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger an uns übergebener Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wen der Abnehmer mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlung einstellt, oder über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt worden ist.
§ 3 Liefertermine
(1) Die von uns angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind nur ungefähre Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet werden.
§ 4 Teillieferungen
(1) Soweit nicht alle Waren vorrätig sind, sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
§ 5 Versand, Gefahrenübergang
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unserer Betriebsstätte, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über, und zwar unabhängig davon ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum, bis sämtliche Forderungen gegen den Abnehmer aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen erloschen sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Forderungen durch uns oder den Abnehmer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Abnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu bearbeiten, sie mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder sie zu veräußern. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Ein ordentlicher Geschäftsgang in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn die Abtretung der Forderung des Abnehmers gegen den Dritten, der durch die vorstehende Maßnahme Eigentum erhält, ausgeschlossen ist.
(3) Der Abnehmer tritt uns schon heute sicherungsweise seine sämtlichen Forderungen gegen Dritte (Drittschuldner) ab, die er durch den Verkauf, die Be- oder Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Der Abnehmer bleibt jedoch zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Abnehmer ist auf Verlangen jederzeit verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderung (insbesondere Forderungsbetrag sowie Name und Adresse der Drittschuldner) mitzuteilen.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur bezüglich eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
(4) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht zwischen dem Abnehmer und uns Einigkeit darüber, dass der Abnehmer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
(5) Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungen nach diesen Geschäftsbedingungen die uns gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(7) Im Fall der Gefahr für unser (Mit-)Eigentum sowie im Falle der Zahlungseinstellung durch den Abnehmer sind wir berechtigt, im Betrieb des Abnehmers die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung unseres Eigentums zu treffen. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung sind wir außerdem berechtigt, uns gehörende Ware auf Kosten des Abnehmers in unseren unmittelbaren Besitz zu überführen oder geeignete Maßnahmen zu Kennzeichnung und Sicherung unseres Eigentums zu treffen. Wir können uns bei den Tätigkeiten nach diesem Absatz auch der Hilfe Dritter bedienen. In der Rücknahme der Ware allein liegt kein Rücktritt unsererseits vom Vertrag.
§ 7 Gewährleistung
Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihrzugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
(2) Wir garantieren, dass die von uns gelieferte Ware bis zu dem auf der Verpackung angegebenen Haltbarkeitsdatum haltbar ist, wenn die angegebene Lagertemperatur ohne Unterbrechung der Kühlkette durch den Abnehmer eingehalten wird. Wird die Haltbarkeit vom Abnehmer beanstandet, hat er die beanstandete Wate weiterhin unter entsprechender Kühlung zu verwahren, damit die ununterbrochene Wirkung durch einen Sachverständigen festgestellt werden kann.
(3) Der Abnehmer ist verpflichtet, festgestellte Mängel, Gewichtsdifferenzen und Falschlieferungen unverzüglich ggf. telefonisch oder per Fax zu rügen; nicht erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb eines Arbeitstages nach Erkennbarkeit zu rügen.
(4) Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluß aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
(5) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware; Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist des § 477 BGB neu zu laufen.
(6) Der Abnehmer hat keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, e4s sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Abnehmer hat jedoch in diesen Fällen unter Ausschluß aller anderer Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
(7) Beschreibungen unserer Ware, Mitteilungen über Eigenschaften etc. stellen keine Zusicherung i. S. d. BGB dar. Satz 1 gilt nicht, soweit wir ausdrücklich den Begriff „Zusicherung“ verwenden.
§ 8 Schlußbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vetragsverhältnis ist unser Sitz, also Großostheim.
(2) Ist der Abnehmer Kaufmann, der nicht zu den in § 4 Handelsgesetzbuch bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, so ist Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten – gleichgültig ob wir Kläger oder Beklagte sind - ausschließlich der Ort unseres Sitzes, nach unserer Wahl jedoch auch der Ort des Sitzes des Abnehmers; nach Wahl beider Parteien ist insoweit Gerichtsstand auch Aschaffenburg, sofern der Abnehmer seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und keinen allgemeinen Gerichtsstand am Ort unseres Sitzes hat.
Gehört der Abnehmer nicht zu dem in Satz 1 bezeichneten Personenkreis, so gilt:
Hat der Abnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist für die in Satz 1 beschriebenen Rechtsstreitigkeiten Gerichtsstand ausschließlich am Ort unseres Sitzes.Verlegt der Abnehmer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist für Klagen gegen ihn Gerichtsstand auch am Ort unseres Sitzes.
(3) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufrechts.
Über Uns
Die Firma Deuerling Fleischhandels-GmbH ist ein Familienunternehmen und gibt es mittlerweile seit über 30 Jahren, mit Sitz in Großostheim bei Aschaffenburg und ist ein EU-zugelassener Handelsbetrieb.
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Kontakt
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Jürgen Deuerling Fleischhandels-GmbH
Schafweide 10
63762 Großostheim